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So finden Sie uns
Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle HU-pflichtigen motorisierten Krafträder, mit 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor und einem Hubraum von mehr als 50 ccm und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Als erstes zu berücksichtigenes Erstzulassungsdatum ist der 1. Januar 1989 festgeschrieben. Neben den Zweirädern, für die die vorgenannten Kriterien zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge ("Trikes") und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW ("Quads [428 KB]
") und den vorgenannen Kriterien von der Untersuchuchspflicht betroffen.
Rückdatierung
Seit dem 1.12.1999 ist eine Fristverlängerung für die Haupt- und Abgasuntersuchung durch Hinausschieben nicht mehr möglich.
Beispiel: HU oder AU im März – Vorführung jedoch erst im April – neue Plakette rückwirkend für März.
Verkürzung der Mängel-Beseitigungsfrist
Der Fahrzeughalter muss die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats beheben.
Verlust des Untersuchungsberichtes und/oder Prüfbescheinigung
In diesem Fall muss sich der Fahrzeughalter um Ersatz bemühen. Eine Zweitschrift erhalten Sie bei uns kurzfristig.
Aufbewahrung des Untersuchungsberichtes
Der Fahrzeughalter muss den HU- und AU - Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten HU aufbewahren und ihm auf Verlangen vorweisen können. Deshalb empfiehlt es sich, den Untersuchungsbericht im Fahrzeug mitzuführen.
Keine Verlängerung der Untersuchungsfrist durch die Zulassungsbehörden mehr
Früher konnte bei der Zulassungsbehörde die Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung um maximal 3 Monate beantragt werden. Mit Neufassung der Nr. 2.4 Anl. VIII StVZO wurde diese Regelung ersatzlos gestrichen.
Verwarnungs- und Bussgeld bei Überschreitung der Vorführfrist
Wichtig für unsere Kunden:
Die Überwachungsorganisation erhebt kein Verwarnungs- und Bussgeld! Bei einer Überschreitung des HU Termins droht ein Verwarnungsgeld seitens des Gesetzgebers:
Zwei bis vier Monate: € 15,-
Vier bis acht Monate: € 25,-
Mehr als 8 Monate: € 40,- sowie 2 Punkte in Flensburg
Bei einer Überschreitung des AU Termins droht ein Verwarnungsgeld von:
Zwei bis acht Monate: € 15,-
Mehr als acht Monate: € 40,- sowie 1 Punkt in Flensburg
Über diesen Link kommen Sie direkt zum aktuellen Bußgeldkatalog