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Regelung Abgasuntersuchung 1.1.2010

[Abbildung] Zusammenlegung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
Kernpunkt der Verordnung ist die stufenweise Zusammenlegung der HU und AU zu einer Untersuchung. Ab dem 1. Januar 2010 wird es keine eigenständige Abgasuntersuchung (AU) mehr geben. Die an ihre Stelle tretende Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil der Hauptuntersuchung (gem. § 29 Abs. 14 StVZO). Sie beinhaltet jedoch bei alten Fahrzeugen ohne On-Board-Diagnose-Gerät (OBD) weiterhin die Abgasmessung und deren Bewertung.

Bis 31. Dezember 2009 werden für die Überwachung im ruhenden Verkehr noch AU-Plaketten angebracht. Ab dem 1. Januar 2010 entfallen diese, es gibt dann nur noch die HU-Plaketten. Noch vorhandene AU-Plaketten werden dann durch die Prüfstellen, bei der nächsten Befassung mit dem Fahrzeug, entfernt.

Wegfall der herkömmlichen Abgasmessung an Fahrzeugen mit On-Board-Diagnose und Übergangsregelungen
Bei Fahrzeugen mit On-Board-Diagnose-Geräten wird das Abgasverhalten während des Fahrbetriebes permanent überwacht, eine Fehlfunktion wird dem Kraftfahrer angezeigt. Aus dem OBD-Speicher werden unter anderem auch die abgasrelevanten Messwerte, auch sporadische Fehler, ausgelesen (Anl. VIII Nr. 1.2.1.1 a zur StVZO).

An OBD-Fahrzeugen mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Januar 2006 wurde seit dem 1. April 2006 auf die Abgasmessung verzichtet, wenn es technisch möglich war, die OBD-Prüfung durchzuführen. Seit der Umsetzung des 4. Leitfadens für Abgasmessgeräte und dem Inkrafttreten der aktuellen AU-Richtlinie ist die OBD-Prüfung generell vorgeschrieben, jedoch mit einem Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2009 zur Anpassung der Software.
Aus diesem Grund hatte der Verordnungsgeber bereits in der vorangegangenen AU-Richtlinie (VKBL Heft 7/2006) eine Ausnahme erlassen: „Für Kraftfahrzeuge, die mit On-Bord-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sind, können ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2009 Prüfbescheinigungen anstelle der geforderten Nachweise ausgestellt werden.“ (Abgasmessung in der bisherigen Form).

Nicht funktionierende OBD-Prüfung an Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 1. Januar 2006
Selbst wenn die Softwareupdates einmal erfolgt sind, kann bei OBD-Fahrzeugen eine Abgasmessung erforderlich sein. Sollte der Prüfbereitschaftstest (sogenannter „Readiness Code“) negativ ausfallen oder nicht gesetzt sein (nicht abfragbar), ist die Durchführung der Abgasmessung notwendig. Werden die vorgeschriebenen Grenzwerte erreicht und ist kein Fehler im OBD-Modus 03 abgelegt, führt dies nicht zu einem „erheblichen Mangel“. Die HU gilt zunächst als „bestanden“. Eine sofortige Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges unterbleibt. Jedoch führt dies (nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen die Kommunikation zwischen Auslesegerät und Motorsteuerung herzustellen) im HU-Untersuchungspunkt: „Motormanagement-/Abgasreinigungssystem“ zu der Bewertung: „n. i. O.“ (nicht in Ordnung). Das Fahrzeug wird im Rahmen der HU zurückgewiesen und muss nach Beseitigung des Mangels erneut bei der Prüforganisation vorgeführt werden. Gleiches gilt, wenn die Kommunikation hergestellt ist, jedoch die Ist-Daten zu Motortemperatur und Motordrehzahl nicht ausgegeben werden.

Durchführende Stellen, Zeitabstand zur HU und verwendbare Messgeräte:
Es besteht neben den Technischen Prüfstellen wie bisher die Möglichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zu übertragen, obwohl diese nun Bestandteil der Hauptuntersuchung ist (Anl. VIII Nr. 3.1.1.1 i. V. m. Anl. VIII c Nr. 1 der StVZO). Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine solche anerkannte AU-Werkstatt durchgeführt, darf diese frühestens in dem unmittelbar vor dem durch die HU-Prüfplakette angegebenen Monat stattfinden. Ansonsten ist die Abgasmessung zu wiederholen.
Voraussetzung ist generell, dass ein Abgasmessgerät verwendet wird, welches den Anforderungen der aktuellen AU-Richtlinie entspricht (in Kraft seit 1. Dezember 2008). Laut dieser werden die Messgeräte nach dem Stand ihrer Softwareversionen (erläutert in den bisherigen AU-Geräteleitfaden 1 bis 4) unterschieden. Die Geräte der Versionen 1 und 2 (AU-Leitfaden von 1994 bzw. 2002) dürfen demnach nur noch bis zum 31. Dezember 2009 eingesetzt werden. Nur die Version 4 (AU- Leitfaden vom 30. April 2008) ist geeignet sowohl die Abgasmessung an Fahrzeugen ohne OBD vorzunehmen als auch die OBD-Fahrzeugspeicher auszulesen. Prüfer, die OBD-Fahrzeuge prüfen, müssen also über Messgeräte (ggf. nur Softwareupdate) der Version 4 verfügen. Geräte der Version 3 (AU-Leitfaden vom 14. Januar 2005) sind nur für Fahrzeuge ohne OBD verwendbar, auch nach dem 1. Januar 2010.

Notwendige Nachweise:
AU-Prüfbescheinigung für Fahrzeuge ohne OBD bis zum 31. Dezember 2009
Entsprechend § 47a Abs. 3 StVZO (nach § 72 StVZO - Übergangsbestimmungen ist § 47a nur noch gültig bis zum 31. Dezember 2009 ) ist zum Nachweis über die Untersuchung der Abgase (Abgasmessung) durch den Prüfenden eine Prüfbescheinigung auszuhändigen und bei positivem Ergebnis eine gesonderte AU-Plakette anzubringen (bis 31. Dezember 2009/am vorderen Kennzeichen). Im Rahmen der Hauptuntersuchung muss die Prüfbescheinigung anschließend dem a. a. S. oder Prüfingenieur vorgelegt werden, wenn dieser die Messung nicht selbst vornimmt. Er hat dann auf dem HU-Prüfbericht die Kontrollnummer der für die AU zugelassenen Werkstatt und das Datum der AU einzutragen (lt. Anl. 8 Nr. 3.1.5 StVZO). Nimmt er die Abgasmessung selbst vor, ist nach der derzeitigen Rechtslage auf dem HU-Bericht kein weiterer AU-Vermerk erforderlich (erfolgt i. d. R. jedoch freiwillig)! Der a. a. S. oder Prüfingenieur hat für eigene Prüfungen auch die AU-Prüfbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Sie ist auf Verlangen der Zulassungsbehörde sowie zuständigen Personen (Kontrollbehörden) auszuhändigen. Es ist ratsam, die Prüfbescheinigung bei Fahrt mitzuführen, da man sie ansonsten nachträglich den entsprechenden Kontrollbehörden vorlegen muss. Bei Verlust kann man von der prüfenden Stelle bis zu 2 Jahren nach der AU Ersatz erhalten. Ist die Stelle nicht bekannt, muss eine erneute AU durchgeführt werden.
Prüfbescheinigungen dieser Form werden seit dem 1. April 2006 ausgestellt und haben mindestens die im aktuellen Muster, lt. VKBL Heft 23/2008, vorgeschrieben Daten zu enthalten.

AU-Nachweis für Fahrzeuge ohne OBD - ab dem 1. Januar 2010
Ab dem 1. Januar 2010 werden, da § 47a StVZO wegfällt, keine AU-Prüfbescheinigungen mehr ausgestellt. Rechtliche Grundlage ist dann § 29 Abs. 1 i. V. m. Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 und Anlage VIIIa Nr. 4.8.2.1 StVZO. Es sind dann generell AU-Nachweise auszuhändigen, wie für Fahrzeuge mit OBD. Auf diesen werden auch die Messwerte der Abgasmessung vermerkt.

AU-Nachweis für Fahrzeuge mit OBD
Für Fahrzeuge mit OBD gilt bereits nicht mehr § 47a StVZO (Abgasuntersuchung). An diesen wird entsprechend § 29 Abs. 1 StVZO i. V. m. den Anlagen VIII Nr. 1.2.1.1 und VIIIa Nr. 4.8.2.2 StVZO neben der Untersuchung des Zustandes und der Zulässigkeit der Abgasanlage die Überprüfung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems mittels der OBD-Speicher-Auslesung vorgenommen. Anders als bei den Fahrzeuge ohne OBD muss der a. a. S. oder Prüfingenieur, sofern er die OBD-Prüfung selbst vornimmt, keinen gesonderten Nachweis der OBD-Prüfung erstellen. Nach derzeitiger Rechtslage braucht er die von ihm selbst vorgenommene OBD-Prüfung auch nicht auf dem HU-Prüfbericht vermerken. Dies erfolgt jedoch i. d. R., mehr oder weniger aussagefähig, freiwillig.
Wird die OBD-Prüfung durch eine für die AU zugelassene Werkstatt vorgenommen, hat diese entsprechend Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 StVZO einen AU-Nachweis auszustellen. Dieser muss mindestens die im aktuellen Muster lt. VKBL Heft 23/2008 aufgeführten Daten enthalten (siehe Downloads: Nachweis OBD). Der OBD AU-Nachweis ist dann dem a. a. S. oder Prüfingenieur für die HU vorzulegen. Er hat die Kontrollnummer und ggf. die Code-Nummern zu Mängeln an der Abgasanlage, jedoch nur solche, die nicht zur Versagung der Plakette oder zur Nachuntersuchung oder Versagung der Plakette führen, in seinen positiven HU-Prüfbericht einzutragen. Für die AU-Nachweise besteht keine Verpflichtung zur Aufbewahrung und Vorlage, sofern die o. g. Mindestangaben durch den a.a.S. in den HU-Prüfbericht übertragen wurden.
Als weiterer Nachweis ist lt. § 72 StVZO noch bis 31. Dezember 2009 i. V. m. § 29 Abs. 14 StVZO bei positiver Prüfung eine AU-Plakette, in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5, zuzuteilen und am vorderen Kennzeichen anzubringen.

Nachweise für Fahrzeuge mit OBD und Erstzulassung vor dem 1. Januar 2006
An diesen Fahrzeugen wird, sofern technisch möglich, die OBD-Prüfung vorgenommen und ein AU-Nachweis erstellt. Sollte die OBD-Prüfung jedoch nicht fehlerfrei sein (insbesondere Fahrzeuge der Baujahre 2000 bis 2003), kann eine Abgasmessung wie an Fahrzeugen ohne OBD vorgenommen werden. Die nicht durchführbare OBD-Speicher-Auslesung führt dann nicht zu einem zu behebenden Mangel (im Gegensatz zu den Fahrzeugen mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006). In diesem Fall wird noch bis zum 31. Dezember 2009 eine AU-Prüfbescheinigung mit den entsprechenden Werten der Abgasmessung ausgestellt, danach ein AU-Nachweis.

Probleme der Nachweisregelung bis zum Wegfall der AU-Prüfbescheinigung
Für Fahrzeuge mit OBD besteht bereits jetzt schon, ausgenommen zur HU, nicht mehr die Verpflichtung die AU-Nachweise vorzuweisen bzw. diese aufzubewahren.
Für die Zulassungs- und Kontrollbehörden (Polizei) ist der Knackpunkt der bestehenden Regelung sicherlich, dass weder im HU-Prüfbericht noch in den EU-Fahrzeugdokumenten ersichtlich ist, ob es sich um ein Fahrzeug ohne OBD handelt und dementsprechend eine AU-Prüfbescheinigung vorzuweisen ist. Diese werden ja durch Technische Prüfstellen und AU-Werkstätten für Fahrzeuge ohne OBD noch bis 31. Dezember 2009 ausgestellt, gelten dann weitere 2 Jahre und sind solange, z. B. bei der Zulassung, noch vorzuweisen.

Leidtragende sind dann Fahrzeughalter von OBD-Fahrzeugen, wenn der HU-Prüfbericht doch keine freiwilligen Vermerke der Prüfstellen enthält (z. B.: „mit Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems“) bzw. wenn keine alten (nationalen) sondern EU-Fahrzeugdokumente vorliegen, aus denen der Vermerk OBD nicht mehr ersichtlich ist. Hier kann die Behörde nicht nachvollziehen, ob eine OBD-Prüfung vorgenommen wurde und damit der HU-Bericht als Nachweis ausreicht. Aber auch in den HU-Prüfberichten eingetragene einfachste Vermerke (wie z. B. „Abgasverhalten“) sind der Sache nach nicht wirklich aussagefähig und führen zwangsläufig, zumindest anfänglich, zu Zweifeln bei den Behörden.
Ein Ende dieses Missstandes ist endgültig erst zum Jahresende 2012 abzusehen, wenn die ab Jahresbeginn 2010 nicht mehr geltenden AU-Prüfbescheinigungen auslaufen und nur noch AU-Nachweise existieren.

Neue Laufzeiten der Untersuchungsfristen für Fahrzeuge ohne Kat und mit ungeregeltem Kat (Fahrzeuge ohne OBD)
Ab dem 1. April 2006 werden die Untersuchungsfristen der Abgasuntersuchung mit denen der Hauptuntersuchung zusammengelegt. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge ohne Kat bzw. Fahrzeuge mit U-Kat ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eine zweijährige Plakettenlaufzeit erhalten.

Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Krafträder, mit Abgasuntersuchung (AUK) ab 1. April 2006
Die vorher von jeglicher Abgasprüfung befreiten Krafträder werden nun im Rahmen des § 29 StVZO und der entsprechenden Ausführungsbestimmung der Anl. VIII Nr.1.2.1.1 zur StVZO einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Der Umfang die Prüfung ergibt sich aus der Anl. VIII a Nr. 4.8.2.1 zur StVZO. Die so genannte AUK betrifft alle Krafträder und -roller sowie alle Leichtkrafträder und -roller (125 ccm), die ab dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen wurden (§ 72 Abs. 2 StVZO - Übergangsvorschrift zu Anl. VIII (aktuelle Fassung).

Neu ist, dass neben der Messung und Bewertung des Abgasverhaltens auch das Geräuschverhalten der Krafträder geprüft wird. Als Pflichtbestandteil der HU wird eine -subjektive- Geräuschbeurteilung vorgeschrieben. Erscheint dem Prüfer, der ohnehin eine Fahrprüfung vornimmt, dabei das Geräuschverhalten des Kraftrades auffällig, ist als Ergänzungsuntersuchung nach Anlage VIII a StVZO eine Messung des Standgeräusches vorzunehmen.

Die neue Abgasuntersuchung für Krafträder ist bereits Bestandteil der Hauptuntersuchung. Dadurch wird keine AU-Plakette notwendig. Die Nichteinhaltung der Emissionswerte bei der Abgasuntersuchung führt zum Nichtbestehen der Hauptuntersuchung.

AU-Pflicht für bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lkw hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, unterliegen seit 1. April 2006 der AU-Pflicht. Von der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Art des Aufbaues lässt sich nicht in jedem Fall die AU-Pflicht ableiten. Der Sachverständige bedient sich deshalb einer „Negativ-Liste", mit der er dort aufgeführte Aufbauarten nicht der AU unterzieht. Im Umkehrschluss wären alle dort nicht aufgeführten Arbeitsmaschinen abgasuntersuchungspflichtig.

Einführung von Klebesiegeln für die Abgasuntersuchung (AU) und Sicherheitsprüfung (SP)
Ab 1. März 2006 wurden in Thüringen Klebesiegel für die Dokumente der durchgeführten Abgasuntersuchung und Sicherheitsprüfung eingeführt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit müssen ab 1. März 2006 alle anerkannten AU- und SP-Werkstätten ihre Bescheinigungen mit einem Klebesiegel versehen. Die Technischen Prüfstellen und Zulassungsbehörden akzeptieren ab diesem Zeitpunkt nur noch Bescheinigungen mit Klebesiegel.